Die Checkliste
| Wann | Was | Bei wem |
|---|---|---|
| in der ersten Woche | Geburt anzeigen, Geburtsurkunden | Standesamt (oft übernimmt die Klinik die Anzeige) |
| nach der Anmeldung | Steuer-ID des Kindes kommt per Post | Bundeszentralamt für Steuern – automatisch |
| möglichst bald | Kindergeld | Familienkasse |
| in den ersten drei Lebensmonaten | Elterngeld | Elterngeldstelle Ihres Landes |
| mindestens sieben Wochen vor Beginn | Elternzeit | Arbeitgeber |
| bald nach der Geburt | Krankenversicherung des Kindes | Krankenkasse |
| bei geringem Einkommen | Kinderzuschlag, ggf. Wohngeld | Familienkasse, Wohngeldbehörde |
1. Geburtsurkunde vom Standesamt
Die Geburt muss dem Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden (§ 18 Personenstandsgesetz). Bei Geburten in einer Klinik übernimmt das meist die Klinik; Sie reichen die nötigen Unterlagen nach. Bitten Sie um mehrere Geburtsurkunden bzw. Bescheinigungen – für Elterngeld und Krankenkasse werden sie gebraucht.
2. Steuer-ID des Kindes
Die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes wird nach der Anmeldung automatisch an seine Meldeadresse geschickt. Sie brauchen sie für den Kindergeldantrag. Ist der Brief nicht angekommen, fordern Sie die Nummer über das Eingabeformular des Bundeszentralamts für Steuern erneut an – telefonisch oder per E-Mail wird sie nicht mitgeteilt. Mehr dazu im Ratgeber Steuer-ID finden.
3. Kindergeld
Sie beantragen Kindergeld bei der Familienkasse mit dem Hauptantrag (KG 1) und einer Anlage Kind für jedes Kind. Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt (§ 70 Abs. 1 EStG). Die Geburtsurkunde legen Sie bei einem in Deutschland geborenen Kind nur vor, wenn die Familienkasse danach fragt. Online geht es auch: Mit BundID ohne Ausdruck und Unterschrift.
→ Kindergeldantrag (KG 1) ausfüllen · Anlage Kind ausfüllen
4. Elterngeld
Elterngeld beantragen Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslands; jedes Land hat eigene Formulare, viele bieten den Online-Antrag über mein-elterngeldantrag.de an. Rückwirkend wird Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt (§ 7 Abs. 1 BEEG) – stellen Sie den Antrag also in den ersten drei Lebensmonaten. Für Geburten ab dem 1. April 2025 ist Elterngeld ausgeschlossen, wenn das zu versteuernde Einkommen 175.000 Euro im Jahr übersteigt.
Typische Unterlagen: Geburtsurkunde für Elterngeld, Einkommensnachweise aus dem Bemessungszeitraum, Nachweise über Mutterschaftsleistungen.
5. Elternzeit beim Arbeitgeber
Elternzeit verlangen Sie nicht bei einer Behörde, sondern beim Arbeitgeber – für die Zeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vor Beginn, und Sie legen dabei fest, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen (§ 16 BEEG). Stimmen Sie die Zeiträume mit Ihrem Elterngeldantrag ab.
→ Vorlage: Elternzeit beantragen
6. Krankenversicherung des Kindes
Sind Sie gesetzlich versichert, kann Ihr Kind in der Regel beitragsfrei familienversichert werden. Die Krankenkasse schickt dafür einen Fragebogen oder bietet ein Online-Formular an. Jede Kasse hat ihren eigenen Vordruck.
7. Kinderzuschlag und Wohngeld
Reicht das Einkommen knapp für die Familie, kommen Kinderzuschlag (Familienkasse) und Wohngeld (Wohngeldbehörde) in Frage. Beide gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung – nicht rückwirkend. Einen Überblick über Fristen gibt der Ratgeber Fristen bei Anträgen.
Hinweis
Diese Checkliste ersetzt keine Beratung. Ob Ihnen eine Leistung zusteht, klären Sie mit der zuständigen Stelle oder einer Beratungsstelle; Hinweise dazu im Ratgeber Hilfe beim Ausfüllen.
Häufige Fragen
Muss ich die Geburtsurkunde zum Kindergeldantrag schicken?
Bei einem in Deutschland geborenen Kind nur, wenn die Familienkasse danach fragt. Bei im Ausland geborenen Kindern weisen Sie das Kindschaftsverhältnis mit amtlichen Dokumenten nach.
Wie lange habe ich Zeit für den Elterngeldantrag?
Es gibt keine Ausschlussfrist, aber rückwirkend wird Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb in den ersten drei Lebensmonaten.
Quellen
- § 18 PStG – Anzeige der Geburt (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext (Wortlaut nicht abgerufen)
- Antrag auf Kindergeld KG 1 mit Hinweisen (Familienkasse, PDF) (öffnet in neuem Tab)
- Familienportal – Wie kann ich Elterngeld beantragen? (öffnet in neuem Tab)
- § 7 BEEG – Antragstellung (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
- Service-Portal Berlin – Elterngeld (öffnet in neuem Tab)
- § 16 BEEG – Inanspruchnahme der Elternzeit (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext (Wortlaut nicht abgerufen)
- vdek – Familienversicherung (öffnet in neuem Tab)
- Familienkasse – Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer (öffnet in neuem Tab)