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Formulare & Anträge

Fristen bei Anträgen: Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld & Co.

Bei vielen Leistungen zählt nicht, seit wann Sie einen Anspruch haben, sondern wann der Antrag eingeht. Wer zu spät dran ist, verliert Geld. Diese Übersicht zeigt, wie weit Anträge zurückwirken – und wo es gar kein Zurück gibt.

Redaktion Ausfüllpilot · Stand: 25.09.2026 · Keine Rechts- oder Steuerberatung

Warum der Eingang des Antrags zählt

Die meisten Sozial- und Familienleistungen werden nur auf Antrag gezahlt. Das Gesetz legt fest, ab welchem Zeitpunkt: manchmal ein paar Monate rückwirkend, oft erst ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Maßgeblich ist das Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Stelle ankommt – nicht das Datum, an dem Sie ihn abgeschickt haben.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

LeistungAb wann gezahlt wirdRechtsgrundlage
Kindergeldrückwirkend für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist§ 70 Abs. 1 EStG
Elterngeldrückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs§ 7 Abs. 1 BEEG
Kinderzuschlagab dem Antragsmonat, nicht rückwirkend; bewilligt in der Regel für sechs MonateFamilienkasse
Wohngeldab dem Ersten des Antragsmonats§ 25 Abs. 2 WoGG
Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld)Antrag wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück, nicht davor§ 37 Abs. 2 SGB II
BAföGab Beginn der Ausbildung, frühestens ab dem Antragsmonat§ 15 Abs. 1 BAföG
Unterhaltsvorschussab dem Antragsmonat, rückwirkend höchstens für den Vormonat – und nur, wenn Sie sich um Unterhalt bemüht haben§ 4 UVG
Leistungen der Pflegeversicherungab dem Antragsmonat; die Pflegekasse entscheidet in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen§ 18c SGB XI

Fristen, die Sie selbst einhalten müssen

WasFristRechtsgrundlage
Anmeldung nach einem Umzuginnerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug§ 17 Abs. 1 BMG
Wohnungsgeberbestätigung (Vermieter)innerhalb derselben zwei Wochen§ 19 BMG
Beratungshilfe, wenn der Antrag nach der Beratung gestellt wirdspätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung§ 6 Abs. 2 BerHG
Elternzeit beim Arbeitgeber verlangensieben Wochen vor Beginn (bis zum 3. Geburtstag), 13 Wochen vor Beginn (3. bis 8. Geburtstag)§ 16 Abs. 1 BEEG
Änderungen beim Kindergeld mitteilenunverzüglichVersicherung im Kindergeldantrag

Erst den Antrag, dann die Unterlagen

Fehlt noch ein Nachweis, sollten Sie den Antrag trotzdem rechtzeitig stellen. Bei manchen Leistungen genügt für den Zeitpunkt zunächst ein formloser Antrag:

  • Grundsicherungsgeld kann auch telefonisch oder persönlich beim Jobcenter beantragt werden; die Formulare folgen.
  • Pflegeleistungen beantragen Sie formlos per Telefon, E-Mail oder Brief; die Pflegekasse schickt dann ihre Formulare.

Fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen Stelle nach, ob Unterlagen nachgereicht werden können.

Den Eingang nachweisen

Bei knappen Fristen sollten Sie belegen können, wann der Antrag angekommen ist:

  • Online-Verfahren der Behörden liefern meist eine Eingangsbestätigung – speichern Sie sie.
  • Persönliche Abgabe: Lassen Sie sich den Eingang auf einer Kopie bestätigen.
  • Post: Einwurf-Einschreiben oder ein Fax mit Sendebericht, wenn die Stelle Faxe annimmt.
  • Heben Sie eine Kopie des ausgefüllten Antrags auf.

Hinweis

Diese Übersicht gibt die allgemeinen Regeln wieder. Für Ihren Fall können Ausnahmen gelten; verbindliche Auskunft gibt die zuständige Stelle. Ausfüllpilot leistet keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. Antrag auf Kindergeld KG 1 mit Hinweisen (Familienkasse, PDF) (öffnet in neuem Tab)
  2. § 7 BEEG – Antragstellung (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  3. Familienkasse – Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer (öffnet in neuem Tab)
  4. § 25 WoGG – Bewilligungszeitraum (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  5. § 37 SGB II – Antragserfordernis (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  6. § 15 BAföG – Beginn und Ende der Förderung (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  7. § 4 UVG – Beschränkung der Zahlung (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  8. § 18c SGB XI – Fristen (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  9. § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  10. § 6 BerHG – Antrag (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  11. § 16 BEEG – Inanspruchnahme der Elternzeit (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext (Wortlaut nicht abgerufen)
  12. Bundesagentur für Arbeit – Grundsicherungsgeld beantragen (öffnet in neuem Tab)
  13. Verbraucherzentrale – Pflegegrad beantragen (öffnet in neuem Tab)

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