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Recht & Datenschutz

Digitale Unterschrift: Wann reicht ein eingescannter Namenszug?

Eine Unterschrift ins PDF einzufügen, dauert Sekunden. Ob sie rechtlich genügt, hängt davon ab, welche Form das Gesetz oder die Stelle verlangt. Ein Überblick über Schriftform, Textform und elektronische Signaturen.

Redaktion Ausfüllpilot · Stand: 25.09.2026 · Keine Rechts- oder Steuerberatung

Drei Arten elektronischer Signaturen

Die europäische eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Stufen:

StufeWas das istBeispiel
Einfache elektronische SignaturDaten, die einem Dokument beigefügt sind und zum Unterzeichnen dieneneingefügtes Bild der Unterschrift, getippter Name unter einer E-Mail
Fortgeschrittene elektronische Signatureindeutig einer Person zugeordnet, nachträgliche Änderungen erkennbarSignatur mit einem an die Person gebundenen Zertifikat
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)fortgeschrittene Signatur mit qualifiziertem Zertifikat und sicherer SignaturerstellungseinheitSignatur über einen zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter

Nur die qualifizierte elektronische Signatur hat nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Was das deutsche Recht verlangt

  • Schriftform (§ 126 BGB): Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben sein. Ein eingefügtes Bild genügt dafür nicht.
  • Elektronische Form (§ 126a BGB): Sie kann die Schriftform ersetzen – aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, und nur, wenn das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt.
  • Textform (§ 126b BGB): Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die erklärende Person genannt ist – eine E-Mail oder ein PDF genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig.
  • Keine Form vorgeschrieben: Dann reicht jede Erklärung, die sich nachweisen lässt.

Beispiel: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB) – hier hilft nur Papier mit eigenhändiger Unterschrift.

Und bei Behörden?

Auch im Verwaltungsverfahren kann eine gesetzlich angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden – etwa mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über bestimmte Online-Verfahren der Behörde (§ 3a VwVfG und entsprechende Landesgesetze). Viele Anträge verlangen dagegen ausdrücklich eine Unterschrift auf dem ausgedruckten Formular. Was gilt, steht meist im Formular, im Merkblatt oder auf der Seite der Behörde. Online-Anträge mit BundID oder Online-Ausweis ersetzen die Unterschrift oft ganz.

Was das für eingefügte Unterschriften heißt

Eine in Ausfüllpilot eingefügte Unterschrift ist eine einfache elektronische Signatur. Sie ist praktisch, wenn die Stelle eine Unterschrift als Bild akzeptiert, wenn nur Textform verlangt ist oder wenn Sie das Formular ohnehin ausdrucken und dann von Hand unterschreiben. Wo die Schriftform gilt, ersetzt sie die eigenhändige Unterschrift nicht.

Und immer gilt: Unterschreiben Sie nur für sich selbst oder mit Vollmacht.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), Art. 3 und Art. 25 (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  2. § 126 BGB – Schriftform (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  3. § 126a BGB – Elektronische Form (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  4. § 126b BGB – Textform (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  5. § 623 BGB – Schriftform der Kündigung (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  6. § 3a VwVfG – Elektronische Kommunikation (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext

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