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Formulare & Anträge

Umzug: Was Sie bei Behörden ummelden müssen

Beim Umzug hängt viel an einem Stück Papier vom Vermieter und an einer Frist von zwei Wochen. Hier steht, was Sie vor und nach dem Einzug erledigen müssen – und welche Formulare dazugehören.

Redaktion Ausfüllpilot · Stand: 25.09.2026 · Keine Rechts- oder Steuerberatung

Vor dem Umzug

  • Wohnungssuche: Vermieter verlangen oft eine Mieterselbstauskunft und manchmal eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom bisherigen Vermieter. Welche Fragen in der Selbstauskunft zulässig sind, beschreibt die Datenschutzkonferenz; einen Anspruch auf die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung haben Mieter nicht (BGH, VIII ZR 238/08).
  • Grundsicherungsgeld: Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, soll vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrags die Zusicherung des Jobcenters einholen (§ 22 Abs. 4 SGB II).
  • Nachsendeauftrag bei der Post und neue Adresse an Bank, Versicherungen und Arbeitgeber.

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

  1. Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter holen. Der Wohnungsgeber – Vermieter, Eigentümer oder Hausverwaltung – muss den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen (§ 19 BMG). Es gibt kein bundeseinheitliches Formular; jede Kommune hat ein eigenes Muster.
  2. Anmelden bei der Meldebehörde (Bürgeramt) Ihres neuen Wohnorts – innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Mitbringen: Personalausweis oder Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung. Viele Städte vergeben Termine online; einige bieten die Anmeldung auch digital an.
  3. Eine Abmeldung beim alten Wohnort ist bei einem Umzug innerhalb Deutschlands nicht nötig – sie läuft über die Anmeldung. Abmelden müssen Sie sich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder keine neue Wohnung im Inland beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG).

Verstöße gegen die Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten. Wer eine Wohnungsanschrift für eine Scheinanmeldung anbietet, riskiert eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro; eine unterlassene oder verspätete Bestätigung des Vermieters kann bis zu 1.000 Euro kosten (Hinweis auf dem Münchner Muster).

Nach der Anmeldung

StelleWas zu tun ist
Familienkasseneue Anschrift mitteilen, wenn Sie Kindergeld beziehen – online oder mit der Veränderungsmitteilung
Jobcenter, WohngeldbehördeUmzug unverzüglich mitteilen; der Wohngeldbescheid wird mit dem Auszug unwirksam, für die neue Wohnung ist ein neuer Antrag nötig (§ 28 Abs. 1 WoGG)
BeitragsserviceAnschrift für den Rundfunkbeitrag ändern [ungeprüft]
ZulassungsstelleAnschrift unverzüglich in der Zulassungsbescheinigung Teil I ändern lassen (§ 15 Abs. 1 FZV)
Krankenkasse, Arbeitgeber, Bankneue Anschrift mitteilen

Formulare mit Ausfüllpilot

Die Wohnungsgeberbestätigung Ihrer Stadt füllen Sie mit Ausfüllpilot aus, auch wenn das Muster nur als nicht ausfüllbares PDF vorliegt. Für die Wohnungssuche gibt es Vorlagen für die Mieterselbstauskunft mit ausschließlich zulässigen Fragen und die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.

Häufige Fragen

Muss ich mich beim alten Wohnort abmelden?

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands nicht – die Anmeldung am neuen Wohnort genügt. Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen, etwa bei einem Umzug ins Ausland.

Was tun, wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung nicht ausstellt?

Wenden Sie sich an Ihre Meldebehörde. Manche Städte haben dafür ein eigenes Formular, etwa München die „Erklärung zur fehlenden Wohnungsgeberbestätigung“.

Quellen

  1. § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  2. § 19 BMG – Mitwirkung des Wohnungsgebers (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext
  3. Landeshauptstadt München – Wohnungsgeberbestätigung (PDF, Hinweis zu Bußgeldern) (öffnet in neuem Tab)
  4. Landeshauptstadt München – Erklärung zur fehlenden Wohnungsgeberbestätigung (PDF) (öffnet in neuem Tab)
  5. DSK – Orientierungshilfe Selbstauskünfte bei Mietinteressent:innen, V2.0 (öffnet in neuem Tab)
  6. BGH, Pressemitteilung 199/2009 (Mietschuldenfreiheitsbescheinigung) (öffnet in neuem Tab)
  7. Familienkasse – Veränderungen mitteilen (öffnet in neuem Tab)
  8. § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (öffnet in neuem Tab) – Gesetzestext (Wortlaut nicht abgerufen)

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